| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein |
| 1.1 | 1.1.1 | 1.1.1.1 | |
| Förderzentren für Lernen, Sprache und Verhalten | Abschlusszeugnis nach der Jahrgangsstufe 10 | Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 2,4 | Hauptschulabschluss |
| 1.2 | |||
| Leerziffer | |||
| 1.3 | 1.3.1 | 1.3.1.1 | |
| Sekundarschule mit dem Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses | Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 | mit Versetzungsvermerk oder | Hauptschulabschluss |
| 1.3.1.2 | |||
| ohne Versetzungsvermerk und erfolgreicher Leistungsüberprüfung | |||
| 1.3.2 | 1.3.2.1 | ||
| Abgangszeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 | mit Leistungen, die unter Anwendung des § 10a der Versetzungsordnung für eine Versetzung ausreichen würden | Erweiterten Hauptschulabschluss | |
| 1.4 | 1.4.1 | 1.4.1.1 | |
| Gesamtschule | Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 | mit Leistungen, die besser sind als das Leistungsbild, das nach § 10a der Versetzungsordnung Voraussetzung für eine Nichtversetzung ist oder | Hauptschulabschluss |
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein |
| 1.4 | 1.4.1 | 1.4.1.2 | |
| Gesamtschule | Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 | mit Leistungen, die dem Leistungsbild nach § 10a der Versetzungsordnung einer Nichtversetzung entsprechen und erfolgreicher Leistungsüberprüfung | Hauptschulabschluss |
| 1.5 | 1.5.1 | 1.5.1.1 | |
| Gymnasium | Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 | mit Versetzungsvermerk oder | Hauptschulabschluss |
| 1.5.1.2 | |||
| ohne Versetzungsvermerk und erfolgreicher Leistungsüberprüfung | |||
| 1.5.2 | 1.5.2.1 | ||
| Zeugnis am Ende der Eingangsphase der Gymnasialen Oberstufe | ohne Versetzungsvermerk | Erweiterten Hauptschulabschluss | |
| 1.5.2.2 | |||
| mit Versetzungsvermerk oder | Realschulabschluss | ||
| 1.5.2.3 | |||
| ohne Versetzungsvermerk und erfolgreicher Leistungsüberprüfung | |||
| 1.5.3 | In Verbindung mit 1.5.3.1 |
||
| Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase für Schüler und Schülerinnen, die bis Schuljahr 1989/1990 die | einem in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführten einjährigen ununterbrochenen, vom Praktikantenamt vor dem Beginn anerkannten Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) |
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein |
| Gymnasium | Jahrgangsstufe 12 besucht haben und im Schuljahr 1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind | geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder | |
| 1.5.3.2 | |||
| einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder | |||
| 1.5.3.3 | |||
| dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | ||
| 1.5.3.4 | |||
| dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder | |||
| 1.5.3.5 | |||
| dem Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung | |||
| 1.5.4 | |||
| Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase für Schüler und | Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. |
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| Gymnasium | Schülerinnen, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 1991 die Jahrgangsstufe 12 wiederholt haben | - | Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht worden sein. | |
| - | Außerdem müssen elf Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein. | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | ||
| - | In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. | |||
| - | Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein. | |||
| - | In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. | |||
| - | Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. | |||
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| 1.6 | 1.6.1 | |||
| Kolleg | Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase | wenn die Bedingungen, die an die Versetzung in die Hauptphase gestellt sind, erfüllt werden | Realschulabschluss | |
| 1.6.2 | ||||
| Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase für Studierende, die bis zum Schuljahr 1989/ 1990 in die Hauptphase aufgenommen wurden und im Schuljahr 1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind | wie 1.5.3 | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | ||
| 1.6.3 | ||||
| Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase für Studierende, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Qualifikationsphase versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 1991 das erste Jahr der Qualifikationsphasephase wiederholt haben | Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | ||
| - | Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht worden sein. | |||
| - | Außerdem müssen zehn Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 55 Punkte bei einfacher Wertung von neun Grundkursen und bei doppelter Wertung eines Grundkurses erreicht worden sein. | |||
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| Kolleg | - | In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | |
| - | Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein. | |||
| - | In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehn anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. | |||
| - | Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. | |||
| 1.7 | 1.7.1 | |||
| Abendgymnasium | Zeugnis am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase | mit Versetzungsvermerk | Realschulabschluss | |
| 1.7.2 | ||||
| Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase für | Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | ||
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| Abendgymnasium | Studierende, die bis zum Schuljahr1989/ 1990 in die Hauptphase aufgenommen wurden und im Schuljahr 1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind | - | Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und mindestens 60 Punkte der dreifachen Wertung erreicht worden sein. | |
| - | Außerdem müssen fünf Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung erreicht worden sein. | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | ||
| - | In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. | |||
| - | Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft oder in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes sein. | |||
| - | In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in vier der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. | |||
| - | Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. | |||
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| Abendgymnasium | 1.7.3 Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase für Studierende, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Qualifikationsphase versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 1991 das erste Jahr der Qualifikationsphase wiederholt haben |
Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. | ||
| - | Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und davon in drei Kursen mindestens 45 Punkte der dreifachen Wertung erreicht worden sein. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | ||
| - | Außerdem müssen fünf Grundkurse belegt und in ichnen mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung erreicht worden sein. | |||
| - | In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. | |||
| - | Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft oder in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes sein. | |||
| - | Haben Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungsfächer gewählt, so braucht | |||
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| Abendgymnasium | nur ein Kurs in Deutsch angerechnet zu werden. Haben Studierende zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet zu werden. | |||
| - | In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. | |||
| - | Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. | |||
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein |
| 2.1 | 2.1.1 | 2.1.1.1 | Hauptschulabschluss |
| Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule | Abschlusszeugnis | 2.1.1.2 | |
| Erfüllung der Bedingungen des § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr und Nachweis über die Teilnehme an 5 Jahren Englischunterricht | Erweiterten Hauptschulabschluss |
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein |
| Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule | 2.1.1.3 | ||
| Erfüllung der Bedingungen des § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr | Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres | ||
| 2.2 | 2.2.1 | 2.2.1.1 | |
| Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge | Abschlusszeugnis | Teilnahme an dem nach Stundentafel für den Hauptschulabschluss erforderlichen Unterricht | Hauptschulabschluss |
| 2.2.1.2 | |||
| Teilnahme an dem nach Stundentafel für den erweiterten Hauptschulabschluss erforderlichen Unterricht und Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht | Erweiterten Hauptschulabschluss | ||
| 2.3 | 2.3.1 | 2.3.1.1 | |
| Berufsschule | Zeugnis am Ende des Berufsgrundbildungsjahres | Anrechnungsvermerk nach § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr | Hauptschulabschluss |
| 2.3.1.2 | |||
| Anrechnungsvermerk nach § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr und Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht | Erweiterten Hauptschulabschluss | ||
| 2.3.2 | 2.3.2.1 | ||
| Abschlusszeugnis | Ausbildungsvertrag in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder Ausbildungsvertrag in einem | Hauptschulabschluss |
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42b Handwerksordnung | ||||
| Berufsschule | Abschlusszeugnis | 2.3.2.2 | ||
| Ausbildungsvertrag in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder Ausbildungsvertrag in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42b Handwerksordnung und Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht | Erweiterten Hauptschulabschluss | |||
| 2.3.2.3 | ||||
| - | Notendurchschnitt mindestens 3,0 und | Realschulabschluss | ||
| - | Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf und | |||
| - | Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht, der mindestens mit der Note 4,0 abgeschlossen wurde | |||
| 2.4 | 2.4.1 | 2.4.1.1 | ||
| Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss | Abschlusszeugnis | Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht | Erweiterten Hauptschulabschluss | |
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | ||
| Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss | Abschlusszeugnis | 2.4.1.2 | |||
| - | Notendurchschnitt in den schulischen Leistungen mindestens 3,0 und | Realschulabschluss | |||
| - | Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht, der mindestens mit der Note 4,0 abgeschlossen wurde | ||||
| 2.4.2 | |||||
| Abgangszeugnis am Ende des Bildungsganges | - | Leistungen müssen denen entsprechen, die bei einer schulischen Abschlussprüfung zum Bestehen der Prüfung geführt hätten und | Erweiterten Hauptschulabschluss | ||
| - | Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht | ||||
| 2.5 | 2.5.1 | ||||
| a) | Berufsfachschule für Technik | Abschlusszeugnis | Erweiterten Hauptschulabschluss | ||
| b) | Berufsfachschule für Wirtschaft | ||||
| c) | Berufsfachschule für hauswirtschaftliche Dienstleistungen | ||||
| d) | Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe | ||||
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein | |
| 2.6 | 2.6.1 | |||
| a) | Handelsschule | Abschlusszeugnis | Realschulabschluss | |
| b) | Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Soziales | |||
| c) | Berufsfachschule für Hotel- und Gaststättengewerbe | |||
| d) | Berufsfachschule für Gesundheit | |||
| 2.7 | ||||
| Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen | Zeugnis über die staatliche Prüfung zur Kinderpflegerin/ zum Kinderpfleger | Realschulabschluss | ||
| 2.8 | 2.8.1.1 | |||
| Zweijährige Höhere Handelsschule | Abschlusszeugnis | In einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes in bezug auf den besuchten Bildungsgang einschlägiges, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) | |
| Bildungsgang | Zeugnis | Zusätzliche/ besondere Bedingungen | schließt ein |
| entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder | |||
| 2.8.1.2 | |||
| mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder | |||
| 2.8.1.3 | |||
| Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder | |||
| 2.8.1.4 | |||
| Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder | |||
| 2.8.1.5 | |||
| Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung | |||
| 2.9 | |||
| Berufsaufbauschule | Abschlusszeugnis (Fachschulreife) | Realschulabschluss | |
| 2.10 | 2.10.1 | ||
| Berufliches Gymnasium | Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase | Die Bedingungen der Nr. 1.5.4 müssen erfüllt sein. | Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule) |