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Richtlinien zur Arbeits- und Berufsorientierung in der Sekundarstufe I

Vom 1. August 2008

1. Grundsätze und Ziele

Arbeits- und Berufsorientierung ist in der Sekundarstufe I integraler Bestandteil des Bildungserwerbs der allgemein bildenden Schule. Ziel der schulischen Arbeits- und Berufsorientierung ist es, die Schülerinnen und Schüler beim Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie beim Aufbau notwendiger Handlungskompetenzen zu unterstützen, um rechtzeitige und langfristige Lernprozesse für einen erfolgreichen Übergang von der Schule in die Arbeits- und Berufswelt zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorbereitung einer Berufswahlentscheidung und erwerbsorientierte Lebensplanung individualisiert verlaufen.

Aus didaktisch-methodischer Sicht sind handlungsorientierte Lernformen unverzichtbar. Dabei ist das gegenständliche Tun nur ein - wenn auch wichtiger - Teil des Handlungsprozesses, der grundsätzlich zu einer Erweiterung des kognitiven Wissens und des individuellen Handlungsrepertoires beitragen sowie zur Verbesserung der Berufswahlfähigkeit und der Selbstständigkeit im Arbeits- und Berufswahlprozess einschließlich der persönlichen Lebensplanung führen soll.

Arbeits- und Berufsorientierung ist Aufgabe aller an der Schule tätigen Lehrkräfte. Sie strukturiert den Prozess der kritischen Auseinandersetzung mit den geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rollenerwartungen in der Berufswelt und bei der Lebensplanung. Sie nimmt Einfluss auf die individuelle Berufswahlentscheidung der Schülerinnen und Schüler und gestaltet den Übergang von der Schule in die Arbeitswelt bzw. in einen weiterführenden Bildungsgang.

Die schulische Arbeits- und Berufsorientierung verbindet schulisches und außerschulisches Lernen. Dazu organisiert jede Schule die Zusammenarbeit mit vielfältigen Partnerinnen und Partnern, z.B. mit Betrieben, der Agentur für Arbeit, dem Berufsinformationszentrum, den beruflichen Schulen, der Schullaufbahnberatung, den Einrichtungen der Jugendhilfe, den Fachhochschulen und Universitäten sowie der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau. Maßnahmen der Arbeits- und Berufsorientierung an außerschulischen Lernorten sind mit dem schulischen Unterricht nicht nur des Faches Wirtschaft/Arbeit/Technik zu verbinden und durch Vor- und Nachbereitung in ihrer Nachhaltigkeit zu sichern; sie dienen auch dazu, die biografische Bedeutung von Kernkompetenzen und Schlüsselqualifikationen konkret zu erfahren.

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte als wichtigste Bezugspersonen ihrer Kinder sind in geeigneter Form zu beteiligen. Die Schule fordert die Erziehungsberechtigten auf, die schulische Arbeits- und Berufsorientierung ihres Kindes zu unterstützen und ihr Wissen über die Arbeits- und Berufswelt in die Schule einzubringen.

Jede Schule formuliert auf der Grundlage der unterschiedlichen schulformspezifischen Zielsetzungen und der Gegebenheiten in ihrem schulischen Umfeld ihr Konzept zur Arbeits- und Berufsorientierung als kontinuierlichen und reflektierten Prozess. Dabei werden Gender-Aspekte berücksichtigt und über gender-orientierte Projekte und Maßnahmen realisiert, um die Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Berufswahlmustern zu fördern. Das Schulkonzept wird schulintern gemeinsam mit den Beteiligten evaluiert.

2. Schulformübergreifende Schwerpunkte

Alle Schulen stellen über ihr Schulkonzept eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten sicher:

-   Individualisierung und Flexibilisierung der schulischen Arbeits- und Berufsorientierung,

-   wiederholte Auseinandersetzung der Schülerinnen und Schüler mit ihren individuellen Stärken und Interessen und Stärkung der Fähigkeit zur Selbsteinschätzung,

-   zielgerichtete Praxiskontakte und ihre berufsorientierende Auswertung,

-   zielgerichtete Nutzung von Informationsangeboten,

-   Bewerbungsverfahren,

-   Auseinandersetzung mit der individuellen Berufswahlentscheidung,

-   Auseinandersetzung mit den geschlechtsspezifischen Unterschieden auf dem Arbeitsmarkt.

3. Schulformspezifische Schwerpunkte

3.1 Sekundarschule

In der Sekundarschule bilden die folgenden Maßnahmen einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung den Schwerpunkt der Arbeits- und Berufsorientierung:

-   Praxistage in Betrieben oder anderen Einrichtungen, in Schülerfirmen oder in Projekten,

-   Unterricht in den Werkstätten der beruflichen Schulen,

-   Betriebspraktika,

-   Betriebserkundungen,

-   praxisorientierte Lernphasen innerhalb des Fachunterrichts,

-   Besuche von Berufs- und Ausbildungsmessen,

-   Arbeit an der eigenen Lern- und Übergangsplanung mit dem Berufswahlpass,

-   Bewerbungstrainings und andere Lernangebote, die der Sicherung der Ausbildungsreife dienen.

Der Prozess der individuellen Arbeits- und Berufsorientierung wird von den Schülerinnen und Schülern weitgehend selbstständig bearbeitet und mit dem Berufswahlpass begleitet und dokumentiert. Der Berufswahlpass wird spätestens ab Jahrgangsstufe 7 verpflichtend eingeführt.

In der Jahrgangsstufe 8 stehen bis zu 15 Arbeitstage für ein Betriebspraktikum zur Verfügung. Die Schule kann weitere arbeits- und berufsorientierende Maßnahmen durchführen.

Im Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife arbeiten die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 9 und 10 entweder im Profil A wöchentlich einen Praxistag im Betrieb oder, wenn die Praxistage nicht in Betrieben realisiert werden können, ersatzweise in einer Schülerfirma bzw. an handlungsorientierten Lern- und Arbeitsaufgaben. Dafür stehen insgesamt mindestens 40 Unterrichtstage zur Verfügung. Weitere Arbeitstage können für Blockpraktika zu Beginn bzw. während des wöchentlichen Praxistages im Betrieb genutzt werden. In Bremerhaven kann der Praxistag in speziell eingerichteten Werkstätten in Schulen der Sekundarstufe I und beruflichen Schulen und in Betrieben durchgeführt werden.

In der Stadt Bremen kann in der Jahrgangsstufe 9 und 10 auch das Profil B an einer beruflichen Schule besucht werden. Eine Praxisphase wird in den dort vorhandenen Werkstätten durchgeführt.

Im Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses nimmt jede Schülerin und jeder Schüler mindestens an einem dreiwöchigen Schülerbetriebspraktikum teil. Darüber hinaus sollten weitere arbeits- und berufsorientierende Maßnahmen durchgeführt werden.

3.2 Gymnasium

Im Gymnasium bilden bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 mehrwöchige Betriebspraktika in einem Betrieb oder einer entsprechenden Einrichtung zusammen mit der dazugehörigen Vor- und Nachbereitung den Schwerpunkt arbeits- und berufsorientierender Maßnahmen. Außerdem werden von den Schülerinnen und Schülern Angebote zur Studienorientierung wie Informationsveranstaltungen durch die Agentur für Arbeit, Informationstage für Schülerinnen und Schüler an Hochschulen und Universitäten, Tage der offenen Tür, Wochenendvorlesungen, Schnupperstudium etc. besucht.

Die Schule legt fest, in welcher Jahrgangsstufe und in welchem Umfang Betriebspraktika durchgeführt und Maßnahmen zur Studienorientierung angeboten werden.

3.3 Gesamtschule / Integrierte Stadtteilschule

In der Gesamtschule bzw. in der Integrierten Stadtteilschule werden mehrwöchige Betriebspraktika und weitere berufsorientierende Maßnahmen durchgeführt, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich den Abschluss zur Berufsbildungsreife erwerben werden. Die Schule legt den Zeitrahmen für diese Maßnahmen fest. Den Schülerinnen und Schülern, die weiterführende Bildungsgänge besuchen wollen, werden Angebote zur Studienorientierung unterbreitet.

3.4 Förderzentren

Die Förderzentren führen arbeits- und berufsorientierende Maßnahmen entsprechend den Fördermöglichkeiten und dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an die Bestimmungen der Sekundarschule durch.

Für Schülerinnen und Schüler, die darüber hinaus vertiefende Maßnahmen zur Arbeits- und Berufsorientierung benötigen, kann die Schule gemäß § 33 Sozialgesetzbuch III mit der zuständigen Agentur für Arbeit besondere Fördermöglichkeiten außerhalb des Unterrichts vereinbaren.

4. Zusammenarbeit mit Betrieben, berufsbildenden Schulen, Berufsberatung, Hochschulen, Universität

4.1 Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb

Die Zusammenarbeit zwischen allgemein bildender Schule und Betrieben umfasst alle Einrichtungen, die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen in einem Ausbildungsberuf oder eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten, Kenntnisse über einzelne Berufe zu vermitteln und Geschlechterstereotypen abzubauen.

Alle mit den Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur Berufsorientierung werden inhaltlich und organisatorisch abgestimmt. Die Schule informiert die Betriebe über Ziele, Inhalte und die Organisation ihrer berufsorientierenden Maßnahmen und stimmt mit ihnen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule ab.

4.2 Zusammenarbeit mit beruflichen Schulen

Die allgemein bildenden Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten über Bildungswege in den beruflichen Schulen.

Sie sollen mit beruflichen Schulen Maßnahmen vereinbaren, um Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen einer Berufsbildung oder den Übergang in weiterführende Bildungsgänge der beruflichen Schulen vorzubereiten.

4.3 Zusammenarbeit zwischen Schule und Berufsberatung

Eine abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Schule und der Agentur für Arbeit dient dem Interesse der Schülerinnen und Schüler. Das lokale Konzept der Agentur für Arbeit ist in das Schulkonzept zu integrieren. Die Zusammenarbeit orientiert sich an der gültigen Vereinbarung zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und der Agentur für Arbeit über die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung.

4.4 Zusammenarbeit zwischen Schulen und Hochschulen/ Universitäten

Eine Zusammenarbeit zwischen Schulen und Hochschulen bzw. Universitäten findet regelmäßig und systematisiert statt. Sie integriert sowohl die Angebote der Studienberatung als auch die Informationsangebote einzelner Fachbereiche und Studiengänge.

5. Arbeits- und berufsorientierende Maßnahmen

5.1 Praxistage

Praxistage tragen zu einer engen Verzahnung des schulischen Lernens mit dem praktischen Lernen bei. Dadurch wird die Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler gesteigert und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. Durch den intensiven Kontakt mit der Arbeits- und Berufswelt wird die Berufsorientierung und die Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler verbessert.

Für die Durchführung der Praxistage gelten folgende Maßgaben:

-   Die Sekundarschulen führen in der 9. und 10. Jahrgangsstufe im Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife einen Praxistag in der Regel an einem Tag in der Woche durch.

-   Praxistage werden in Betrieben durchgeführt, alternativ in Schülerfirmen oder an handlungsorientierten Lernaufgaben sowie in den Werkstätten der berufsbildenden Schulen.

-   Die Schulen planen mit Betrieben, geeigneten Einrichtungen sowie mit den berufsbildenden Schulen die Organisation der Praxistage in ihrer Region.

-   Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten im Verlauf der Praxisphase mindestens zweimal eine Besondere Lernaufgabe. Sie beschreiben eine selbst gewählte und eigenständig ausgeführte Arbeit aus ihrem Praktikum. Dabei stellen sie ihre Erkenntnisse, ihre Erfahrungen und ihre Lernerfolge dar. Die Lernaufgabe sollte - vor Eltern, Lehrerinnen und Lehrern und interessierter Öffentlichkeit - präsentiert werden. Hierbei stehen die Schülerinnen und Schüler Rede und Antwort.

-   Die Bewertungen der Besonderen Lernaufgabe gehen als Note in das Fach Wirtschaft / Arbeit / Technik oder in ein anderes Fach ein. Die Besondere Lernaufgabe kann in der Abschlussprüfung Gegenstand einer Prüfung in der anderen Prüfungsform sein.

5.2 Betriebspraktikum

Ein Betriebspraktikum bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, einen Einblick in die reale Berufs- und Arbeitswelt zu erhalten und sich damit auseinander zu setzen. Betriebspraktika sollen dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler ihre persönliche Disposition und Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen.

5.3 Werkstattphase

Die Werkstattphase erstreckt sich über ein Schuljahr und besteht aus vier Blöcken. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten jeweils vier Stunden pro Woche in der Werkstatt einer beruflichen Schule oder eines freien Trägers. Die Werkstattphase ist insbesondere für Jugendliche wichtig, die sich für handwerkliche Berufe interessieren und in diesen Bereichen ihren Ausbildungsplatz suchen. Während der Werkstattphase können sie ein Berufsfeld vertieft in der Praxis erfahren.

5.4 Betriebserkundung

Eine Betriebserkundung dient der allgemeinen Orientierung über das Wirtschaftsgeschehen in der Region am konkreten Beispiel. Eine Betriebserkundung kann Aufschlüsse beispielsweise über Arbeit, Technik und Beruf, Ökonomie und Ökologie sowie soziale Zusammenhänge im betrieblichen Kontext vermitteln.

5.5 Girls’ Day - Berufsorientierungstag für Mädchen

Der Mädchenzukunftstag „Girls’ Day“ bietet Mädchen in verschiedenen Biografie- und Entwicklungsphasen Erlebnis- und Erfahrungsfenster an. Sie sollen die Perspektiven auf die Lebensgestaltung und das Berufswahlspektrum nachhaltig erweitern.

5.6 Schülerfirmen

Von Schülerinnen und Schülern initiierte und getragene Firmen sind pädagogische Projekte und müssen als solche als Schulveranstaltung anerkannt sein. Sie orientieren sich in der Gründung und Führung an den Bedingungen realer Wirtschaftsunternehmen. Genau wie in anderen Unternehmen werden Dienstleistungen oder Produkte „am Markt“ angeboten. Grundsätzlich sollen sich die getätigten Umsätze unterhalb der steuerlich relevanten Grenzen bewegen, zumal eine Schülerfirma nicht in direkter Konkurrenz zu Unternehmen stehen darf.

Um Schülerinnen und Schülern praxisorientierte Einblick in betriebswirtschaftliche Grundlagen zu ermöglichen, schließt die Schule gegebenenfalls mit einem Betrieb oder einer Wirtschaftsorganisation eine Zielvereinbarung zur Unterstützung und Beratung ab.

5.7 Arbeiten in einem Projekt

Die Schülerinnen und Schüler arbeiten in der Schule oder an einem außerschulischen Lernort in einem Projekt, das sie unter Anleitung von der Idee bis zur Realisierung umsetzen. Das Projekt, ermöglicht es jeder Schülerin und jedem Schüler, sich individuell einzubringen, und dient vor allem dem Ausprobieren einer Reihe von Tätigkeiten, die Berufsfeldern zugeordnet werden können. Daraus sollen dann weitere berufliche Tätigkeiten abgeleitet werden, die in Betriebspraktika erprobt werden können.

6. Organisation und Durchführung der Praxistage und der Betriebspraktika

6.1 Information der Erziehungsberechtigten

Zu Beginn eines Schuljahres sind die Erziehungsberechtigten über den Zweck des Praxistages und des Betriebspraktikums, über die Organisation und den zeitlichen Umfang zu informieren.

6.2 Auswahl der Betriebe

Der Praxistag und das Betriebspraktikum werden von der Schule in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Sie trifft - in der Stadt Bremerhaven in Absprache mit dem zuständigen Koordinator - die Auswahl geeigneter Praktikumstellen. Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind an der Auswahl zu beteiligen.

Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Gründen nicht am Praxistag oder am Betriebspraktikum teilnehmen, sind verpflichtet, während dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse zu besuchen.

6.3 Regelung der Aufsicht

Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule besteht auch während der Praxistage und während des Praktikums. Daher muss die Schule dafür Sorge tragen, dass die Schülerinnen und Schüler im Betrieb bzw. an entsprechenden außerschulischen Lernorten hinreichend beaufsichtigt werden.

In jedem Betrieb sind abhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der Praktikantinnen und Praktikanten Betriebsangehörige zu bestimmen, denen die Beaufsichtigung und Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind. Die Verantwortlichen im Betrieb müssen wissen, auf welchem Wege sie die verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer erreichen können.

Die Aufsicht durch die Schule wird von Lehrerinnen und Lehrern wahrgenommen, die den Praktikantinnen und Praktikanten aus dem Unterricht vertraut sind und den Praxistag oder das Betriebspraktikum vorbereitet haben.

Die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer informieren im Unterricht über die wichtigsten Regeln der Unfallverhütung in den Betrieben und zu den dort angemessenen Verhaltensweisen.

Die Anzahl der Besuche in den einzelnen Betrieben und entsprechenden Einrichtungen ist sowohl von den Bedingungen des Betriebes und der entsprechenden Einrichtung wie von dem Verhalten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler abhängig zu machen.

Zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht sind die an der Durchführung des Praxistages oder am Praktikum beteiligten Lehrerinnen und Lehrer in entsprechendem Umfang von anderen Unterrichtsverpflichtungen freizustellen.

7. Schutzbestimmungen

7.1 Jugendarbeitsschutz

Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler in Betrieben und entsprechenden Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom Verbot der Kinderarbeit ausgenommen. Unbeschadet dieser Ausnahme gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

7.2 Gesundheits- und Unfallschutz

Wie bei anderen schulischen Veranstaltungen erstreckt sich die gesetzliche Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler auf das Betriebspraktikum. Tritt ein Schadens- oder Haftpflichtfall ein, muss dieses unverzüglich der Schule mitgeteilt werden. Die Schülerinnen und Schüler und die Verantwortlichen in den Betrieben oder den entsprechenden Einrichtungen sind darauf hinzuweisen.


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