321.06
Richtlinien über die Empfehlung der Grundschule zu den weiterführenden Bildungsgängen

Vom 14. November 2003

1. Vorbemerkungen

Zum Ende des ersten Halbjahres der 4. Jahrgangsstufe gibt die Grundschule eine Empfehlung über den geeigneten weiterführenden Bildungsgang ab.

Ziel des Verfahrens zur Schullaufbahnempfehlung ist es, die Erziehungsberechtigten durch umfassende Information und Beratung bei der Entscheidung für einen geeigneten weiterführenden Bildungsgang für ihr Kind zu unterstützen. Die Wahl zwischen den weiterführenden Bildungsgängen Sekundarschule bzw. Gesamtschule und Gymnasium bzw. Gesamtschule hat eine für die weitere Lernentwicklung des Kindes grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung der Erziehungsberechtigten sollte geprägt sein von der Kenntnis darüber; dass die Durchlässigkeit des Schulwesens in Bremen auch in späteren Schuljahrgängen einen Wechsel des Bildungsganges ermöglicht. Jeder Bildungsgang schließt einen qualifizierten Bildungsabschluss ein.

2. Informationsveranstaltungen

Im November/Dezember des jeweils laufenden Schuljahres sind die Erziehungsberechtigten der 4. Jahrgangsstufe in Veranstaltungen über

-   das Verfahren zur Erstellung der Schullaufbahnempfehlung

-   den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und Arbeitsweisen der weiterführenden Schulen sowie

-   die Möglichkeiten eines späteren Schullaufbahnwechsels

zu informieren. Dabei ist im Grundsatz auch darüber zu informieren, welche Abschlüsse und Berechtigungen an den verschiedenen Schulformen erworben werden können.

Die Informationsveranstaltungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule durchgeführt; Vertreterinnen oder Vertreter aus Sekundarschulen, Gymnasien, Integrierten Stadtteilschulen bzw. Gesamtschulen stellen Bildungsauftrag, Arbeitsweisen und Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulform vor. Diese Veranstaltungen sollen regional abgestimmt werden.

3. Grundschulempfehlung

3.1 Die Grundschulempfehlung bezieht die Lernergebnisse und die Lernentwicklung, die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten mit ein.

3.2 Die obengenannten Grundlagen werden von der Schule durch Noten und umfassende Aufzeichnungen zur Lernentwicklung, sowie durch Aufzeichnungen über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen dokumentiert. Die Dokumentation zur Lernentwicklung wird den Erziehungsberechtigten auf Elternsprechtagen vorgelegt und erläutert, auf Anfrage auch im laufenden Schuljahr.

3.3 Eine Schülerin oder ein Schüler ist für den empfohlenen Bildungsgang geeignet, wenn die aufgeführten Grundlagen der Empfehlung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsganges erwarten lassen. Grundlagen für die Empfehlung sind

-   der Leistungsstand,

-   die Lernentwicklung während der Grundschulzeit,

-   das Sozial- und Arbeitsverhalten und

-   Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.

3.4 Die Empfehlung unterscheidet zwischen den Bildungsgängen Sekundarschule und Gymnasium. Beide Empfehlungen berechtigen zum Besuch der Gesamtschule.

3.5 In der Zeugniskonferenz zum Ende des 1. Schulhalbjahres der 4. Jahrgangsstufe erfolgt eine Beratung und Entscheidung über den voraussichtlich geeigneten Bildungsgang für jede Schülerin und jeden Schüler. Das Ergebnis dieser Beratung wird den Erziehungsberechtigten in Elterngesprächen zum Halbjahr erläutert und in schriftlicher Form ausgehändigt. (Formblatt, siehe Anlage 1)

 Im Mittelpunkt dieser Beratungsgespräche sollen stehen:

-   Informationen über Leistungsstand und Lernentwicklung sowie Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers im Zusammenhang mit den Anforderungen der weiterführenden Schulen,

-   Informationen über unterschiedliche Wege zu dem von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schulabschluss,

-   Hinweise auf die möglichen Konsequenzen, die sich für die Schülerin oder den Schüler aus der Wahl einer nicht ihren oder seinen Fähigkeiten entsprechenden Schulform ergeben können.

 Die Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Form in die Beratungen einzubeziehen.

3.6. Die Grundschulempfehlung ist dann verbindlich, wenn die Erziehungsberechtigten nicht an dem Beratungsgespräch der Schule teilgenommen haben. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Folgen der Nichtteilnahme hinzuweisen.

4. Inkrafttreten

...

Anlage 1 

Anlage 2 


[zurück]

© 2009 Senator für Bildung und Wissenschaft in Zusammenarbeit mit Luchterhand - eine Marke der Wolters Kluwer Deutschland GmbH