1.1 Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, bei denen Schule für Klassen oder Gruppen über mehrere Tage an einem anderen Lernort durchgeführt wird. Die Teilnahme ist Teil der Schulpflicht und deswegen für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
1.2 Für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ist die Teilnahme an höchstens einer Schulfahrt (Klassen-, Kursfahrt) pro Schuljahr verpflichtend. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Schule oder Klasse.
1.3 Schule am anderen Lernort bedeutet, dass jede Schulfahrt ein pädagogisches Ziel verfolgen muss. In der Gymnasialen Oberstufe und in beruflichen Vollzeitbildungsgängen müssen Schulfahrten in einem direkten unterrichtlichen oder ausbildungsbezogenen Zusammenhang stehen.
1.4 Für die Jahrgangsstufen 1-6 sollen für Klassenfahrten grundsätzlich nur die Angebote der Bremer Schullandheime und die Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche genutzt werden. Für die weiteren Jahrgänge können für Schulfahrten auch andere Ziele innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden. Für die Jahrgänge 10-12 (13) sind Schulfahrten in das europäische Ausland zulässig, wenn sich diese aus einem besonderen unterrichtlichen Zusammenhang ergeben. Schulfahrten bedürfen der Genehmigung durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin.
1.5 Schulfahrten ins außereuropäische Ausland sind nur im Zusammenhang mit einem Schüleraustausch zulässig und sollen im Zusammenhang mit dem schuleigenen Profilangebot stehen. Diese Fahrten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Schulaufsicht.
1.6 Beförderungs- und Beherbergungsverträge schließt die Lehrkraft als Beauftragte der Schule für die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler in deren Namen ab. Sie hat dafür vorher deren schriftliche Bevollmächtigung einzuholen. Zeitnah nach der Rückkehr ist den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern eine ordnungsgemäße und belegte Abrechung vorzulegen.
1.7 Im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind Lehrkräfte und Schulleitung verpflichtet, die Kosten für Klassenfahrten zu begrenzen. Die Kosten pro Fahrt dürfen 220 nicht übersteigen. Soweit bei größeren Fahrtvorhaben der Jahrgangsstufen 7 bis 12 (13) im vorangegangenen Schuljahr keine Fahrt durchgeführt wurde, kann sich dieser Ansatz um 90 erhöhen. Wurde während der letzten zwei oder mehr Jahre keine Fahrt durchgeführt, kann sich der Grundbetrag um höchstens 180 auf maximal 400 erhöhen. Über Ausnahmen, wie z. B. die Überschreitung der vorgenannten Kosten oder Fahrten im Zusammenhang mit einem Schüleraustausch, entscheidet die Schulaufsicht. Die höchstmöglichen Kosten für diese Fahrten dürfen jedoch den zweifachen Satz der Grundkosten zuzüglich der genannten Ausnahmen, also 620 , nicht überschreiten. Fahrten können über den höchstmöglichen Kosten liegen, wenn der darüber hinausgehende Differenzbetrag z.B. durch Eigenleistung der Schule, Sponsoringmitteln o.ä. abgedeckt werden kann. Dabei ist auszuschließen, dass die Erziehungsberechtigten durch verdeckte Umlagen in die Finanzierung einbezogen werden.
- Die genannten Höchstgrenzen umfassen folgende Kosten:
- Fahrtkosten von der Schule zum Ziel der Schulfahrt und zurück
- Unterkunft und Verpflegung
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Touristensteuer
- Verwaltungsgebühren beim Schullandheimaufenthalt (Anteil)
- Endreinigungspauschale beim Schullandheimaufenthalt (Anteil)
- Sonstige Kosten (z.B. Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder)
- Kosten für Lehrkräfte und andere Begleitpersonen dürfen nicht auf die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern umgelegt werden. Die Schulleitung berichtet im Rahmen ihrer jährlichen Berichtspflicht gem. § 23 der Lehrerdienstordnung der Schulkonferenz.
Das notwendige Formblatt wird von der die Fahrt durchführenden Lehrkraft ausgefüllt, von dem/der Schulleiter/in und soweit erforderlich auch von der Schulaufsicht genehmigt und allen Schülerinnen und Schülern der Klasse/der Jahrgangsstufe/des Bildungsganges als Kopie ausgehändigt. Nach Genehmigung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin und gegebenenfalls die Schulaufsicht wird das ausgefüllte Formblatt allen Schülerinnen und Schülern der Klasse/des Jahrganges/des Bildungsganges ausgehändigt.
1.8 Für Fahrten in bremische Schullandheime und für Fahrten zu anderen Zielen (einschließlich der Fahrten ins Ausland) können sozial bedürftige Schülerinnen und Schüler die Kostenübernahme bei den zuständigen Leistungsträgern Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS), den Sozialzentren-Sozialdienst Wirtschaftliche Hilfen und Sozialdienst Wirtschaftliche Jugendhilfen- bzw. bei der Hauptfürsorgestelle beantragen.
Die Kostenübernahme ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Fahrt bei einem der genannten Leistungsträger zu beantragen.
Für die Rückzahlung nicht benötigter Beträge an die Leistungsträger ist der/die Antragsteller/in verantwortlich.
2.1 Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung nach Maßgabe der Vereinbarung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und des Magistrats der Stadt Bremerhaven mit der ELVIA-Versicherungs-Gesellschaft ist in Bremen für alle Schulfahrten der Schulen der Stadtgemeinde Bremen außer in Bremer Schullandheime verbindliche Voraussetzung. In Bremerhaven ist er für alle Schulfahrten der Schulen der Stadtgemeinde Bremerhaven außer in die Schullandheime Bederkesa und Bokel verbindlich.
2.2 Durch den Vertrag abgedeckt sind Fahrten innerhalb Europas einschließlich der Inseln des europäischen Kontinents.
2.3 Die Prämie für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer beträgt für die Stadtgemeinde Bremen 2,20 und für die Stadtgemeinde Bremerhaven 1,70 , sofern der gesamte Reisepreis nicht 350 übersteigt. Übersteigt der Reisepreis diesen Betrag, beträgt die Prämie 1,5% netto des Reisepreises je Person.
Wird in Schulfahrten Unterricht in einer Sportart betrieben, muss die für diese Schulfahrt verantwortliche Lehrkraft, ersatzweise eine andere Begleitperson, die für die jeweilige Sportart erforderliche Lehrbefähigung oder eine entsprechende von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft anerkannte Qualifikation besitzen.
Exkursionen sind halb- und ganztägige Wanderungen oder Unterrichtsfahrten. Für sie gilt nicht die Pflicht zum Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Klassenausflüge und Tagesfahrten sind keine Schulfahrten in diesem Sinne.