242.03
Richtlinien über die Bildung und Ausweisung von Durchschnittsnoten auf Zeugnissen, die zum Fachhochschulzugang berechtigen

In der Fassung vom 24. September 2001

1. Allgemeines

Die Auswahl der Studienbewerber und Studienbewerberinnen für bestimmte Studiengänge richtet sich u.a. nach dem Grad ihrer Qualifikation. Diese wird gemäß Anlage 1 zu § 9 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen durch die Durchschnittsnote des jeweiligen Zeugnisses bestimmt. Um bei Zeugnissen, die zum Fachhochschulzugang berechtigen, eine einheitliche Berechnung der Durchschnittsnote zu gewährleisten, ist sie von den unter Nummer 3 genannten Stellen wie folgt zu berechnen und auf dem jeweiligen Zeugnis auszuweisen.

2. Zeugnisse

2.1 Zeugnisse der Fachhochschulreife, die an der Fachoberschule oder an der zweijährigen Fachschule oder nach dem Besuch eines doppelqualifizierenden Bildungsganges mit dem Abschluss der Fachhochschulreife erworben werden:

 Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Noten für wahlfreie Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; in der zweiten Stelle hinter dem Komma sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

2.2 Zeugnisse, die das Abschlusszeugnis der Fachoberschule nach der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen (Nachdruck: BrSBl. 243.01) einschließen:

2.2.1 Abschlusszeugnisse der Kaufmännischen Berufsfachschule (Zweijährige Höhere Handelsschule:

 Die Durchschnittsnote wird entsprechend der Regelung unter Nummer 2.1 errechnet. Die Bewertung des Praktikums oder der Berufsausbildung bleibt unberücksichtigt.

2.2.2 Zeugnisse am Ende der zwölften Jahrgangsstufe des Gymnasiums (herkömmliche Form):

 Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur bewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereiches Teil der schriftlichen Prüfung waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; in der zweiten Stelle hinter dem Komma sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Die Bewertung des Praktikums oder der praktischen Ausbildung bleibt unberücksichtigt.

2.2.3 Zeugnisse nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase in der GyO für Schüler und Schülerinnen, die bis zum Schuljahr 1989/90 die 12. Jahrgangsstufe besucht haben und im Schuljahr 1990/91 nicht zurückgegangen sind:

 Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der vier anzurechnenden Leistungskurse - bei mindestens 60 Punkten der dreifachen Wertung - und der zehn anzurechnenden Grundkurse - bei mindestens 50 Punkten der einfachen Wertung. Diese Gesamtpunktzahl wird nach der Formel N = 5 2/3 - P/66 (N= Durchschnittsnote, P= Gesamtpunktzahl) in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

-   Die anzurechnenden Kurse müssen alle aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr höchstens einer.

-   Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

-   In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehn anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

-   Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; in der zweiten Stelle hinter dem Komma sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Eine Gesamtpunktzahl über 308 ergibt die Durchschnittsnote 1,0.

2.2.4 Zeugnisse nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase in der GyO für Schüler und Schülerinnen, die erstmals zum Schuljahr 1990/91 in die 12. Jahrgangsstufe versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/91 die 12. Jahrgangsstufe wiederholt haben:

 Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der vier anzurechnenden Leistungskurse - bei mindestens 40 Punkten der zweifachen Wertung - und der elf anzurechnenden Grundkurse - bei mindestens 55 Punkten der einfachen Wertung. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 1.

-   Diese Kurse müssen alle aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr höchstens einer.

-   Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

-   In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

2.2.5 Zeugnisse nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase im Kolleg für Studierende, die bis zum Schuljahr 1989/ 90 in die Hauptphase aufgenommen wurden und im Schuljahr 1990/ 91 nicht zurückgegangen sind:

 Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der vier anzurechnenden Leistungskurse - bei mindestens 60 Punkten der dreifachen Wertung - und der zehn anzurechnenden Grundkurse - bei mindestens 50 Punkten der einfachen Wertung. Diese Gesamtpunktzahl wird nach der Formel N = 5 2/3 - P/66 (N = Durchschnittsnote, P = Gesamtpunktzahl) in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

-   Die anzurechnenden Kurse müssen alle aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr höchstens einer.

-   Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

-   In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

-   Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; in der zweiten Stelle hinter dem Komma sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Eine Gesamtpunktzahl über 308 ergibt die Durchschnittsnote 1,0.

2.2.6 Zeugnisse nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase im Kolleg für Studierende, die erstmals zum Schuljahr 1990/ 91 in die Hauptphase versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 91 das 1. Jahr der Hauptphase wiederholt haben:

 Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der vier anzurechnenden Leistungskurse - bei mindestens 40 Punkten der zweifachen Wertung und der zehn anzurechnenden Grundkurse - bei mindestens 55 Punkten - der einfachen Wertung von neun und bei doppelter Wertung eines Grundkurses. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 1.

-   Diese Kurse müssen alle aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr höchstens einer.

-   Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

-   In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

2.2.7 Zeugnisse zum Ende des zweiten Hauptkursjahres des Abendgymnasiums mit Versetzungsvermerk (herkömmliche Form):

 Die Durchschnittsnote wird aus den arithmetischen Mittel der Noten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Gemeinschaftskunde, Latein oder Französisch gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; in der zweiten Stelle hinter dem Komma sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

2.2.8 Zeugnisse nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase am Abendgymnasium für Studierende, die bis zum Schuljahr 1989/ 90 in die Hauptphase aufgenommen wurden und im Schuljahr 1990/ 91 nicht zurückgegangen sind:

 Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der vier anzurechnenden Leistungskurse - bei mindestens 60 Punkten der dreifachen Wertung - und der fünf anzurechnenden Grundkurse - bei mindestens 50 Punkten der doppelten Wertung. Diese Gesamtpunktzahl wird nach der Formel N = 5 2/3 - P/66 (N= Durchschnittsnote, P= Gesamtpunktzahl) in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

-   Die anzurechnenden Kurse müssen alle aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr höchstens einer.

-   Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

-   In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in vier der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

-   Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; in der zweiten Stelle hinter dem Komma sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Eine Gesamtpunktzahl über 308 ergibt die Durchschnittsnote 1,0.

2.2.9 Zeugnisse nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase am Abendgymnasium für Studierende, die erstmals zum Schuljahr 1990/ 91 in die Hauptphase versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 91 das 1. Jahr der Hauptphase wiederholt haben:

 Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den drei anzurechnenden von vier zu belegenden Leistungskursen - bei mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung - und der fünf anzurechnenden Grundkursen - bei mindestens 50 Punkten der doppelten Wertung. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 1.

-   Diese Kurse müssen alle aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden. In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr höchstens einer.

-   Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

-   Hat ein Studierender oder eine Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Deutsch angerechnet zu werden.

-   Hat ein Studierender oder eine Studierende zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet zu werden.

-   In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

3. Verfahren

3.1 Die Durchschnittsnote ermittelt die Schule, an der das Zeugnis erworben wurde.

3.2 Bei ausländischen und bei sonstigen noch nicht erfassten Fachhochschulzugangsberechtigungen ist der Senator für Bildung und Wissenschaft für die Errechnung der Durchschnittsnote zuständig.

4. 

...

Anlage 1 


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