239.03
Richtlinien über Unterrichts- und Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen

Vom 24. Februar 2003

1. Allgemeines

Nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12.11.1954 in der Fassung vom 18.12.2001 Brem. GBl. S. 473, sind Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe; ein Schulbesuch findet nicht statt.

2. Religiöse Feiertage

Für die nachfolgenden religiösen Feiertage enthält das Gesetz gesonderte Regelungen. Danach haben Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden sowie der Fach- und Berufsfachschulen an den genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Schülerinnen und Schüler der Teilzeitberufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit, wenn sie kirchliche Veranstaltungen besuchen wollen. Die Befreiung gilt nur für die Dauer des Gottesdienstes.

-   Oktober - Reformationsfest - (evangelischer Feiertag)

-   Buß- und Bettag (evangelischer Feiertag)

-   Fronleichnam (katholischer Feiertag)

-   1.November - Allerheiligen - (katholischer Feiertag)

-   Rosh Haschanah (Neujahrsfest) - (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)

-   Jom Kippur (Versöhnungstag) - (jüdischer Feiertag) ein Tag

-   Sukkoth (Laubhüttenfest) - (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)

-   Schemini Azereth (Schlussfest) - (jüdischer Feiertag) ein Tag

-   Simchat Tora (Fest der Gesetzesfreude) - (jüdischer Feiertag) ein Tag

-   Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) - (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)

-   Schawuoth (Wochenfest) - (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)

3. Andere Religionsgemeinschaften

In Anlehnung an diese Vorschriften werden für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften folgende Regelungen getroffen:

3.1 Moslemische Schülerinnen und Schüler sind anlässlich folgender Feste vom Unterricht befreit:

-   Ramadan (Fest des Fastenbrechens/ Zuckerfest) ein Tag (der erste Tag des Festes)

-   Kurban Bayrami (Opferfest) ein Tag (der erste Tag des Festes).

3.2 Schülerinnen und Schüler yezidischen Glaubens haben am Freitag nach dem 13. Dezember (Ezi-Fest) und am Freitag nach dem 13. Januar (Batizmi-Fest) unterrichtsfrei.

3.3 Schülerinnen und Schüler die der Religionsgemeinschaft der Bahá´í angehören, können auf Antrag und unter Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft an folgenden Tagen vom Unterricht befreit werden:

- Neujahr 21. März
- Ridván 1.,9., 12. Tag 21. April, 29. April, 2. Mai
- Erklärung des Báb 23.Mai
- Hinscheiden Bahá´u´lláhs 29. Mai
- Hinscheiden des Báb 09. Juli
- Geburt des Báb 20. Oktober
- Geburt Bahá´u´lláhs 12. November

4. Nacharbeiten des versäumten Unterrichtsstoffes

Das Nacharbeiten des versäumten Unterrichtsstoffes liegt in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Eltern. Nachteile, die sich aus dem Unterrichtsversäumnis ergeben können, sind selbst zu verantworten.

5. Bedienstete

Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst ihres Bekenntnisses teilzunehmen, sofern dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

6. Jährliche Mitteilung

Da sich die Termine für etliche Feiertage jährlich verändern, werden den Schulen zu Beginn eines jeden Schuljahres alle Daten mitgeteilt.

7. 

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