Vom 25. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 30 - 223-c-3)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Artikel 31 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1958 (SaBremR 223-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Für den Besuch der Schulen der Stadt Bremerhaven werden, soweit der Unterricht an ihnen nicht unentgeltlich ist, die folgenden Gebühren erhoben:
1.
Schulen des Primarbereichs
(Grundschule)
jährlich
4202,82 EUR
2.
Schulen des Sekundarbereichs I
a)
Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10, Gesamtschule - außer in Ganztagsform
jährlich
5440,15 EUR
3.
Schulen des Sekundarbereichs II
a)
Gymnasiale Oberstufe
jährlich
5440,15 EUR
b)
Berufliche Schulen
aa) in Vollzeitform
jährlich
8073,30 EUR
bb) in Teilzeitform
jährlich
2689,40 EUR
4.
Sonderschule
jährlich
14674,08 EUR
5.
Abendhaupt- und Realschule
jährlich
4990,21 EUR
6.
Abendgymnasium
jährlich
4979,98 EUR
(1) Die von einer Gebietskörperschaft geschuldete Gebühr wird fünf Monate nach der Festsetzung fällig.
(2) Die von natürlichen Personen erhobene Gebühr wird zu je einem Viertel am 15. August, 15. November und 15. Mai fällig. Sofern die Gebühr bis zum 15. August noch nicht festgesetzt ist, wird das erste Viertel der Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(1) Für jeden Kalendermonat, in dem der Schüler aus nicht von ihm zu vertretendem Grunde nicht am Unterricht teilnehmen konnte, kann die Gebühr um ein Zwölftel niedriger festgesetzt werden.
(2) Unterbleibt die Teilnahme am Unterricht wegen Abbruchs einer Berufsausbildung vor Abschluß der Ausbildung, so wird die Gebühr anteilig für jeden begonnenen Monat des Schulbesuchs erhoben.
Von der Gebührenerhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einem Land oder der Stadt Bremerhaven mit Zustimmung des Senats und einem Kreis oder einer Gemeinde vereinbart worden ist. Bestehende Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Gebühren, für die der Anspruch vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.