238.01
Gebührenordnung für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen

Vom 25. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 29 - 223-c-2)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Artikel 31 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1958 (SaBremR 223-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 11) 

Für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit der Unterricht an ihnen nicht unentgeltlich ist, die folgenden Gebühren erhoben:

1. Schulen des Primarbereichs    
  (Grundschule) jährlich 4193,10 EUR
2. Schulen des Sekundarbereichs I    
  a) Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10, Gesamtschule - außer in Ganztagsform jährlich 5117,01 EUR
  b) Gesamtschule in Ganztagsform jährlich 7352,89 EUR
3. Schulen des Sekundarbereichs II    
  a) Gymnasiale Oberstufe jährlich 8220,55 EUR
  b) Berufliche Schulen    
    aa) in Vollzeitform jährlich 8797,80 EUR
    bb) in Teilzeitform jährlich 2932,77 EUR
4. Durchgängige Gymnasien jährlich 6001,54 EUR
5. Sonderschule    
  a) Sonderschule jährlich 17285,24 EUR
  b) Spezial-Sonderschule jährlich 17285,24 EUR
6. Erwachsenenschule    
  a) Tagesform    
    aa) Haupt- und Realschule jährlich 5117,01 EUR
    ab) als Kolleg jährlich 8220,55 EUR
  b) Abendform    
    aa) Haupt- und Realschule jährlich 4093,40 EUR
    bb) Abendgymnasium/Kolleg jährlich 5672,27 EUR

§ 2 

(1) Die von einer Gebietskörperschaft geschuldete Gebühr wird fünf Monate nach der Festsetzung fällig.

(2) Die von natürlichen Personen erhobene Gebühr wird zu je einem Viertel am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Sofern die Gebühr bis zum 15. August noch nicht festgesetzt ist, wird das erste Viertel der Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3 

(1) Für jeden Kalendermonat, in dem der Schüler aus nicht von ihm zu vertretendem Grunde nicht am Unterricht teilnehmen konnte, kann die Gebühr um ein Zwölftel niedriger festgesetzt werden.

(2) Unterbleibt die Teilnahme am Unterricht wegen Abbruchs einer Berufsausbildung vor Abschluß der Ausbildung, so wird die Gebühr anteilig für jeden begonnenen Monat des Schulbesuchs erhoben.

§ 4 

Von der Gebührenerhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einem Land, einem Kreis oder einer Gemeinde vereinbart worden ist. Bestehende Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

§ 5 

Gebühren, für die der Anspruch vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

§ 6 

...


1)   geändert durch VO vom 27.11.2001 S. 369

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