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Richtlinien für die Zulassung von Lernbüchern an den öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Vom 05. Oktober 1999

1. Allgemeines

1.1 Soll ein Lernbuch in den öffentlichen Schulen im Lande Bremen als Lernmittel (Lernbuch) verwendet werden, muss es vorher geprüft und vom Landesinstitut für Schule zugelassen werden. Lernbücher sind:

-   didaktisch angelegte Druckerzeugnisse für Schüler einschließlich zugehöriger Unterrichtsmaterialien (z. B. integrative Bestandteile eines Lehrwerkes wie Arbeitsheft, Arbeitsbogen, Kontrollbogen, Tonbänder, Dias etc.), die den Lernstoff eines oder mehrere Unterrichtsfächer lehrgangsmäßig für eine Jahrgangsstufe - wenigstens jedoch für ein halbes Schuljahr - abdecken und dem Unterricht als Leitmedium zugrunde liegen;

-   Lesebücher;

-   Liederbücher;

-   kartographische Druckwerke (Atlanten);

-   didaktisch angelegte Unterrichtshefte oder Teilausgaben von Lernbüchern für thematisch begrenzte Unterrichtsabschnitte, wenn sie anstelle von Lernbücher als Leitmedium für den Unterricht dienen.

1.2 Einem Prüfungs- und Zulassungsverfahren unterliegen nicht

a)   Quellenhefte, Gesetzestexte und -sammlungen, Zahlentafeln, Formelsammlungen und Wörterbücher sowie vom Landesinstitut für Schule und dem Senator für Bildung und Wissenschaft empfohlenes schriftliches Begleitmaterial für die Hand des Schülers zu Schulfunk- und Schulfernsehsendungen;

b)   Textausgaben und Lektüren (Klassenlesestoffe, Ganzschriften), sofern sie als zusätzliche Unterrichtsmaterialien in Ergänzung zu Lernbüchern Verwendung finden;

c)   Lernbücher für die Gymnasiale Oberstufe;

d)   Lernbücher für berufliche Schulen.

 Das Landesinstitut für Schule entscheidet, ob ein Buch dem Prüfungs- und Zulassungsverfahren unterliegt.

2. Antragsverfahren

2.1 Der Antragsteller (Verlag) richtet den Antrag auf Zulassung eines Lernbuches unter Beifügung von fünf Exemplaren des zu prüfenden Lernbuches einschließlich aller Zusatzmaterialien (z. B. Lehrerhandbuch, Schülerarbeitsheft, AV-Materialien usw.), sofern sie Bestandteil des Lehrwerkes sind, an das Landesinstitut für Schule.

 Aus dem Antrag muss der Ladenverkaufspreis des Buches hervorgehen. Er muss ferner aussagen, für welche Schulart(en)/Schulstufe(n) und für welche Jahrgangsstufe(n) die Zulassung beantragt wird.

2.2 Manuskripte werden grundsätzlich nicht, Korrekturexemplare, Fahnen oder andere redaktionell abgeschlossene Exemplare nur in begründeten Ausnahmefällen angenommen.

2.3 Veränderte Neuauflagen unterliegen ebenfalls diesen Richtlinien. Bei nur unwesentlich veränderten Neuauflagen kann auf Antrag des Verlages ein Kurzverfahren durchgeführt werden. Im Antrag ist in Form einer Übersicht anzugeben, welcher Art die Veränderungen sind. In einem weiteren Prüfungsexemplar müssen, soweit möglich, die Änderungen deutlich markiert werden.

3. Bearbeitungsdauer

Über einen Antrag auf Zulassung soll in der Regel spätestens nach sechs Monaten entschieden werden.

Für den Beginn der Frist ist das Datum maßgebend, zu dem alle für die Bearbeitung festgesetzten Voraussetzungen einschließlich Verwaltungsgebühren vom Antragsteller erfüllt sind.

Hiernach richtet sich auch die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge.

4. Verwaltungsgebühr

4.1 Vom Antragsteller wird einer Verwaltungsgebühr erhoben.

4.2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Bremischen Verwaltungsgebührenordnung.

5. Prüfungsverfahren

5.1 Als Prüfer werden fachkundige Gutachter bestellt, für die einzelnen Unterrichtsfächer Gutachterausschüsse gebildet. Ein Gutachterausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

5.2 Niemand darf an der Erstellung eines Gutachtens für ein Lernbuch, das von ihm verfasst oder mitverfasst wurde oder das mit einem von ihm verfassten oder mitverfassten Lernbuch unmittelbar konkurrierend im Zusammenhang steht, beteiligt sein.

5.3 Die Prüfung des Lernbuches obliegt dem zuständigen Gutachterausschuss. Er bestimmt, welches Mitglied die Prüfung des einzelnen Lernbuches federführend durchführt und das Gutachten erstellt.

5.4 Über die endgültige Fassung des Gutachtens entscheidet der Ausschuss. Der für die Prüfung verantwortliche Gutachter zeichnet das Gutachten „Im Auftrag des Gutachterausschusses für ...“ mit seinem Namen ab.

6. Prüfungskriterien

6.1 Ein Lernbuch ist vorrangig daraufhin zu prüfen,

-   ob es gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze oder gegen Rechtsvorschriften verstößt,

-   ob es dem derzeitigen Stand der erziehungs- und fachwissenschaftlichen Forschung entspricht,

-   ob es mit den Bestimmungen des Bremischen Schulgesetzes, insbesondere den §§ 4 - 8, vereinbar ist,

-   ob es mit den Anforderungen der Lehrpläne inhaltlich, didaktisch und methodisch vereinbar ist.

6.2 Außerdem wird ein Lernbuch insbesondere hinsichtlich folgender Merkmale begutachtet:

-   Sprache des Buches,

-   Aufbau des Buches,

-   Ausstattung und Gestaltung des Buches,

-   Preiswürdigkeit des Buches.

6.3 Die Gutachten müssen im einzelnen Aussagen zu unter Nr. 6.1 und 6.2 genannten Kriterien aufweisen. Außerdem müssen sie eindeutig erkennen lassen, ob die Zulassung des beurteilten Lernbuches empfohlen wird und für welche Schulart(en)/Schulstufe(n) die Zulassung erfolgen soll. Weicht die Empfehlung vom Antrag des Verlages ab, ist dies zu begründen.

7. Zulassung

7.1 Über den Antrag auf Zulassung eines Lernbuches entscheidet das Landesinstitut für Schule unter Berücksichtigung des vom zuständigen Gutachterausschuss erstellten Gutachtens. Im Falle der Ablehnung werden die Gründe der Entscheidung mitgeteilt.

7.2 Die Zulassung wird unter Vorbehalt des Widerrufes erteilt. Sie erlischt nach fünf Jahren, kann aber auf Antrag verlängert werden. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 6.1. und 6.2 nicht mehr erfüllt sind.

7.3 Hat der Antragsteller gegen die Entscheidung über seinen Antrag Widerspruch erhoben, ist zunächst dem zuständigen Gutachterausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

8. Inkrafttreten

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