(BremKTG)
- Auszug -
Vom 19. Dezember 2000
Tageseinrichtungen und Tagespflege sind Angebote der regelmäßigen Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags. Die Mindestbetreuungszeit beträgt zehn Wochenstunden.
(1) Tageseinrichtungen und Tagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben. Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder, sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern. Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenzen beitragen.
(2) Tageseinrichtungen und Tagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Sie sollen die Kinder in ihren jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen.
(3) Tageseinrichtungen und Tagespflege ergänzen die Betreuung und Förderung der Kinder in ihren Familien durch ein eigenständiges Angebot. Sie nehmen ihren Auftrag im regelmäßigen Austausch mit den Erziehungsberechtigten der Kinder wahr und beraten diese auf Wunsch.
(4) Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden.
(5) Für Tageseinrichtungen ist unter Berücksichtigung der Absätze 1-4 eine Konzeption zu entwickeln.
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(1) Träger von Tageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes können die nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, gemeinnützige Elternvereine und andere, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrene gemeinnützige Vereinigungen (freie Träger) sowie die Stadtgemeinden sein.
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Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 17 sollen die einzelnen Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen untereinander und mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten. Mit den Schulen sollen sie im Hinblick auf den Übergang der Kinder vom Kindergarten zur Schule und im Hinblick auf die Betreuung und Förderung von Schulkindern zusammenarbeiten.
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